Kommunale Selbstverwaltung
Eine Gemeinde ist in Deutschland aus rechtlicher Sicht eine Körperschaft mit Selbstverwaltungsrecht. Dies ist verankert in Artikel 28 Abs.2 S.1 im GrundgesetzG und gibt der Gemeinde das Recht, bestimmte Angelegenheiten in Eigenverantwortung zu regeln. Mit feldenen Hoheitsrechten ist eine Gemeinde somit ausgestattet:
Die Planungshoheit bedeutet, dass eine Gemeinde selbst über ihre städtebauliche Ordnung innerhalb ihres Gemeindegebiet entscheiden kann. Zum Beispiel über Stadtplanung, Entwicklung und Infrastruktur.
Unter Satzungshoheit versteht man, dass die Gemeinde Satzungen erlassen darf, die in ihrer Gemeinde wie ein Gesetz wirken.
Mit der Finanzhoheit hat eine Gemeinde das Recht, selbständige Erschließung von Einnahmen wie zum Beispiel Steuern oder Gebühren vorzunehmen. Die Finanzhoheit berechtigt die Kommune also, eigenverantwortlich Einnahmen und Ausgaben zu verwalten. Außerdem darf die Gemeinde frei über die Verwendung ihrer Finanzmittel bestimmen (§§75 ff. GO).
Die Personalhoheit gibt der Gemeinde die „Dienstherrenfähigkeit“. Das bedeutet, dass die Gemeinde ihre Beschäftigten frei auswählen, einstellen, befördern und entlassen kann.
Durch die Organisationshoheit darf die Gemeinde den inneren Aufbau und Ablauf der Verwaltung frei bestimmen.
Es gibt aber auch Grenzen beim Selbstverwaltungsrecht. So muss sich eine Gemeinden an Gesetze und Rechte, gem. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz halten. Die Gemeinde darf also nicht ohne oder gegen ein Gesetz handeln.